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Ist die Abofalle zugeschnappt?

7. Januar 2008 / L.Rode / Artikel drucken

Eigentlich wollte man im Internet nur an einem Gewinnspiel teilnehmen, sich ein paar Song­texte ansehen, etwas über die Ursprünge seines Familiennamens erfahren oder ein paar Tipps für die Lehrstellenbewerbung herunterladen. Natürlich alles „kostenlos“, „gratis“ und „um­sonst“.

Rechtsanwalt Jens PauleitWer dann brav die Anmeldung auf der Webseite ausfüllt, schnell alle Häkchen setzt und das Ganze mit „Okay“ bestätigt, staunt nicht schlecht, wenn er 14 Tage später eine Rech­nung für einen 12- oder gar 24-Monatszugang der Internetseite xy in den Händen hält.

Wer die Rechnung ignoriert, erhält dann wenig später eine „LETZTE MAHNUNG“ und wird „nachdrücklich“ aufgefordert, „den nachfolgend aufgeführten Betrag inklusive Mahnkosten durch unverzügliche Überweisung …zum Ausgleich zu bringen“, da andernfalls der weitere Einzug der Forderung einem darauf spezialisierten Inkasso-/ Rechtsanwaltsbüro übertragen würde, was weitere Kosten und gegebenenfalls weitere Nachteile, wie z.B. einen negativen Schufa-Eintrag bedeuten würde.

Geht solche Post ein, wird schnell klar: die Abofalle ist zugeschnappt!

Zunächst einmal heißt die Devise: Ruhe bewahren. Die Einschüchterung der unseriösen Sei­tenbetreiber hat System, der vermeintliche Kunde soll mürbe gemacht werden.

Muss ich nun zahlen? Es kommt drauf an!

Grundsätzlich ist es so, dass (Abo-)Verträge natürlich auch über das Internet geschlossen werden können. In einem Vertrag müssen die wesentlichen Punkte vereinbart werden. Der Preis ist einer der wesentlichsten Punkte eines Vertrages. Es genügt daher nicht, dass der Preis irgendwo im Kleingedruckten erscheint und deshalb leicht übersehen werden kann.

Über den Preis muss im Rahmen der Anmeldung auf der Internetseite deutlich sichtbar infor­miert werden. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn der Preis auf den angeblichen „Gratis“-Seiten nur in den AGB erscheint. Ebenfalls ist eine deutliche Information nicht gegeben, wenn der Preis erst unterhalb des Anmeldeformulars ausgewiesen wird und man ihn nur dann wahr­nehmen kann, wenn nach unten gescrollt wird (so AG München vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/ 06). In solchen Fällen wird man eine Zahlungsforderung abwehren können.

Den Seitenbetreibern sollte mitgeteilt werden, dass aufgrund der fehlenden Information über einen Abonnementpreis von einer kostenlosen Nutzungsmöglichkeit des Internetangebotes ausgegangen wurde und man einen kostenpflichtigen Vertrag daher nicht schließen wollte.

Vorsorglich sollte zudem ein etwa zustande gekommener Vertrag widerrufen werden:

Regelmäßig übermitteln die Seitenbetreiber keine Widerrufsbelehrung in Textform. Eine le­diglich in das Internet gestellte Widerrufsbelehrung (z.B. innerhalb der AGB) ist nicht ausrei­chend (KG Berlin vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/ 06).

Dies zeigt, dass zu einer erfolgreichen Abwehr der Forderungen alle Details der Internetprä­sentation und des vermeintlichen Vertragsschlusses Beachtung finden müssen. Die Internet­seiten der schwarzen Schafe verändern sich ständig, die Abo-Masche wird permanent modifi­ziert.

Wer sich unsicher ist, sollte sich –vor Zahlung des geforderten Betrages- rechtlich be­raten lassen.

Rechtsanwalt Jens Pauleit
www.markentiger.com

(Foto: T. Linßner)

L.Rode Dieser Artikel wurde am 07.Januar 2008 von L.Rode veröffentlicht und wurde unter Ratgeber abgelegt. Lars Rode ist selbständiger Mediengestalter (Rosch Werbung, Markt 8) und lebt in Calbe.

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